Wenn sich der Lektor für den Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenversicherung entscheidet, so hat er die Wahl zwischen den Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), den Ersatzkassen und den Betriebs- oder Innungskrankenkassen.
Die Kassen sind verpflichtet, jeden aufnehmen, denn seit dem Jahr 2009 besteht eine Pflicht zur Krankenversicherung.
Eine Gesundheitsprüfung, wie sie von den privaten Krankenkassen vorgenommen wird, steht nicht als Hürde zwischen dem Antragsteller und der Versicherung. Risikozuschläge gibt es ebenfalls nicht.
Welche Leistungen erbringen denn nun aber die gesetzlichen Krankenversicherungen im Allgemeinen?
- Ehepartner und Kinder sind kostenlos über die Familienversicherung versichert, wenn sie nicht selbst versicherungspflichtig sind.
- Die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen und Kuren werden übernommen.
- Die üblichen Regelungen für die Zahlungen, die für Zahnersatz anfallen, gelten.
Je nach Krankenkasse werden darüber hinaus Leistungen erbracht, wie zum Beispiel die Zahlung von Mutterschaftsgeld oder Krankengeld.
Wer weiß, dass die Familienplanung noch nicht abgeschlossen ist, sollte sich als Lektorin auch unter dem Aspekt der Zahlung von Mutterschaftsgeld oder der Übernahme von Kosten zum Beispiel für die Entbindung im Geburtshaus eine Krankenkasse auswählen.
Als Freiberufler haben Sie die Möglichkeit, den Anspruch auf Krankengeld mitversichern zu lassen, was sich aber natürlich auf die Höhe der Beiträge auswirkt.

Derzeit (Stand November 2010) gilt ein pauschaler Satz für die Beiträge von 14,9 Prozent und der ermäßigte Satz von 14,3 Prozent, wenn Sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Die Kassen dürfen darüber hinaus einen Zusatzbeitrag erheben, der von allen Versicherten zu zahlen ist.
Ein Prozent des Einkommens gilt dabei als Obergrenze, die nicht überschritten werden darf. Wird keine Prüfung des Einkommens vorgenommen, so darf der Zusatzbeitrag acht Euro nicht übersteigen.
Die Krankenversicherung für Lektoren bieten darüber hinaus auch Wahltarife an, zum Beispiel wird der Beitrag günstiger, wenn eine Selbstbeteiligung im Krankheitsfall vereinbart wird oder es gibt eine Rückzahlung der Beiträge, wenn der Versicherte mindestens ein Jahr lang nicht beim Arzt war.
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